Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Geltungsbereich:

1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind integrierter Bestandteil

aller Rechtsgeschäfte, die wir mit Unternehmen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB

abschließen und gelten für alle – auch zukünftigen – Verträge über Lieferungen und

sonstige Leistungen unter Einschluss von Werk- und Werklieferungsverträgen,

Beratungen, Vorschlägen und sonstigen Nebenleistungen. Bei Streckengeschäften

gelten ergänzend die Bedingungen der Preisliste des beauftragten Lieferwerks.

Allgemeine Geschäftsbedingungen unseres Vertragspartners werden auch dann nicht

anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich

widersprechen.

2. Unsere Angebote sind freibleibend. Mündliche Vereinbarungen und Zusicherungen

unserer Angestellten werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.

3. Alle Angaben wie Maße, Gewichte, Abbildungen, Beschreibungen, Montageskizzen und

Zeichnungen in Musterbüchern, Preislisten und sonstigen Drucksachen sind nur

annähernd, jedoch bestmöglich ermittelt, für uns aber insoweit unverbindlich. Das

gleiche gilt für Angaben der Werke. Modelle und Zeichnungen bleiben unser Eigentum.

4. Käufer im Sinne dieser Bedingungen ist bei Werk- und Werklieferungsverträgen auch

der „Besteller“.

5. Soweit in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungen nicht ausdrücklich

enthalten sind oder sich diese Regelungen als undurchführbar oder unzulässig

herausstellen, gelten ergänzend die Bestimmungen der VOB Teil B in ihrer jeweils

neuesten Fassung.

6. Der Vertragsabschluß bedarf zu seiner Wirksamkeit der Schriftform. Nachträgliche

Abänderungen des Vertrages bedürfen einer schriftlichen Bestätigung unsererseits.

 

II. Preise und Zahlungsbedingungen:

1. Die Preise verstehen sich in Euro ab Werk oder Lager zuzüglich Fracht und

Mehrwertsteuer. Zusätzliche Kosten wie Verpackung, Transport, Versicherung oder

dergleichen sowie Montage werden gesondert berechnet.

2. Ändern sich später als 4 Monate nach Vertragsabschluss Steuern, Abgaben oder

andere Fremdkosten, die im vereinbarten Preis enthalten sind oder entstehen sie neu,

sind wir im entsprechenden Umfang zu einer Preisänderung berechtigt.

3. Die Zahlung hat ohne Skontoabzug in der Weise zu erfolgen, dass wir am Fälligkeitstag

über den Betrag verfügen können. Ist ein Skontoabzug vereinbart, gilt dieser nur bei

Bezahlung des vollständigen Rechnungsbetrages. Ein Zurückbehaltungsrecht und eine

Aufrechnungsbefugnis stehen dem Käufer nur insoweit zu, wie seine Gegenansprüche

unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

4. Gerät der Käufer mit einem nicht unerheblichen Betrag in Zahlungsverzug oder löst

einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein oder treten andere Umstände ein, die auf eine

wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers nach

Vertragsschluss schließen lassen und die unseren Zahlungsanspruch gefährden, so

sind wir berechtigt, alle unsere Forderungen die auf demselben Rechtsverhältnis

beruhen, fällig zu stellen, sowie wegen noch ausstehender Lieferungen und Leistungen

aus der Geschäftsverbindung Sicherheit oder Vorkasse zu verlangen. Die gesetzlichen

Vorschriften über den Zahlungsverzug bleiben unberührt.

 

III. Lieferung:

1. Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger

Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Belieferung ist durch

uns verschuldet.

2. Angaben zu Lieferzeiten sind annähernd. Liefertermine oder Lieferfristen, die

verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden, sind schriftlich anzugeben. Die

Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung und gelten nur unter

der Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrags und

rechtzeitiger Erfüllung aller Verpflichtungen des Käufers wie z.B. Beibringung aller

behördlichen Bescheinigungen, Gestellung von Garantien oder Leistung von

Anzahlungen sowie bauseitig zu erbringender Vorleistungen. Werden nachträglich

Vertragsänderungen vereinbart, verlängern sich die Liefertermine bzw. Lieferfristen

angemessen.

3. Für die Einhaltung von Lieferfristen und Lieferterminen ist der Zeitpunkt der Absendung

ab Werk oder Lager maßgebend. Sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als

eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet

werden kann.

4. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der

Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Das gilt auch

dann, wenn solche Ereignisse während eines vorliegenden Verzugs eintreten. Der

höheren Gewalt stehen währungs-, handelspolitische und sonstige hoheitliche

Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, von uns nicht verschuldete Betriebsstörungen

(z.B. Feuer, Maschinenbruch, Rohstoff- oder Energiemangel), Behinderung der

Verkehrswege, Verzögerung bei der Einfuhr/Zollamtabfertigung sowie alle sonstigen

Umstände gleich, welche ohne von uns verschuldet zu sein, die Lieferungen wesentlich

erschweren oder unmöglich machen. Dabei ist es unerheblich, ob diese Umstände bei

uns, dem Lieferwerk oder einem Vorlieferanten eintreten. Wird aufgrund der

vorgenannten Ereignisse die Ausführung des Vertrages für eine der Vertragsparteien

unzumutbar, insbesondere verzögert sich die Ausführung des Vertrages in wesentlichen

Teilen um mehr als sechs Monate, so kann diese Partei die Aufhebung des Vertrages

erklären.

5. Wir bestimmen Versandweg und Versandmittel sowie Spedition und/oder Frachtführer.

Vertragsgemäß versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden,

anderenfalls sind wir berechtigt, sie nach Mahnung auf Kosten und Gefahr des Käufers

nach unserer Wahl zu versenden oder nach eigenem Ermessen zu lagern und sofort zu

berechnen.

6. Wird ohne unser Verschulden der Transport auf dem vorgesehenen Weg oder zu dem

vorgesehenen Ort in der vorgesehenen Zeit unmöglich, so sind wir berechtigt, auf

einem anderen Weg oder zu einem anderen Ort zu liefern. Die dabei entstehenden

Mehrkosten trägt der Käufer. Dem Käufer wird vorher Gelegenheit zur Stellungnahme

gegeben.

7. Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens aber mit

Verlassen des Lagers oder des Lieferwerks, geht die Gefahr wie bei allen Geschäften

auch bei Franko- oder Freihaus-Lieferungen, auf den Käufer über. Dies gilt auch dann,

wenn wir den Transport mit eigenen Fahrzeugen durchführen. Für Versicherung sorgen

wir nur auf Weisung und Kosten des Käufers.

8. Wir sind zu Teillieferungen im zumutbaren Umfang berechtigt.

9. Konstruktions- oder Formänderungen, technische Änderungen sowie Änderungen des

Lieferumfangs während der Lieferzeit sind zulässig, soweit die Änderungen oder

Abweichungen unter Berücksichtigung unserer Interessen für den Auftraggeber

zumutbar sind.

 

 

IV. Eigentumsvorbehalt:

1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung

sämtlicher Forderungen insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns

im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen und der Forderungen, die durch den

Insolvenzverwalter einseitig im Wege der Erfüllungswahl begründet werden . Dies gilt

auch für künftig entstehende und bedingte Forderungen z.B. aus Akzeptantenwechseln

und auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.

2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von

§ 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als

Vorbehaltsware im Sinne der Nr. 1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der

Vorbehaltsware mit anderen Waren, Gebäuden oder Gebäudeteilen durch den Käufer

steht uns das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im Verhältnis des

Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten

Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der

Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand

oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt

sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im

Sinne der Nr. 1.

3. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen

normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzuge ist, veräußern,

vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß Nr. 4 bis 6

auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht

befugt.

4. Die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt

an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die

Vorbehaltsware selbst. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen,

nicht von uns verkauften Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der

Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zum

Rechnungswert der anderen verwendeten Waren abgetreten. Bei der Veräußerung

von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gemäß Nr. 2 haben, wird uns ein

unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten.

5. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese

Einziehungsermächtigung erlischt im Falle unseres Widerrufs, spätestens aber bei

Zahlungsverzug, Nichteinlösung eines Wechsels oder Antrag auf Eröffnung eines

Insolvenzverfahrens. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur dann Gebrauch

machen, wenn uns Umstände bekannt werden, aus denen sich eine wesentliche,

unseren Zahlungsanspruch gefährdende Verschlechterung der Vermögensverhältnisse

des Käufers ergibt. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, seine

Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung

erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.

6. Von der Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigung durch Dritte hat uns der Käufer

unverzüglich zu unterrichten. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des

Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen,

soweit sie nicht durch Dritte ersetzt werden.

7. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder löst einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein,

sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu diesem Zwecke

gegebenenfalls den Betrieb des Käufers zu betreten. Gleiches gilt, wenn andere

Umstände eintreten, die auf eine wesentliche Verschlechterung der

Vermögensverhältnisse des Käufers schließen lassen und unseren Zahlungsanspruch

gefährden. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Vorschriften der

Insolvenzordnung bleiben unberührt.

 

V. Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung:

Für Mängel der Ware und für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften leisten wir nur

nach den folgenden Vorschriften Gewähr:

1. Mängel der Ware sind unverzüglich, spätestens sieben Tage seit Ablieferung

schriftlich anzuzeigen. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser

Frist nicht entdeckt werden können, sind – unter sofortiger Einstellung etwaiger Beund

Verarbeitung – unverzüglich nach Entdeckung, spätestens vor Ablauf der

Gewährleistungsfrist schriftlich anzuzeigen.

2. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Ware durch den Käufer ist die

Rüge von Mängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar waren,

ausgeschlossen.

3. Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge nehmen wir die beanstandete Ware zurück

und liefern an ihrer Stelle mangelfreie Ware. Stattdessen sind wir auch berechtigt,

nachzubessern. Bei Fehlschlagen von Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der

Käufer unter den gesetzlichen Voraussetzungen Rückgängigmachung des Vertrages

oder Herabsetzung der Vergütung verlangen. Rückgängigmachung des Vertrages

kann der Käufer nicht verlangen, wenn der Mangel den Wert oder die Tauglichkeit der

von uns gelieferten Ware nur unerheblich mindert. Gibt der Käufer uns nicht

unverzüglich Gelegenheit, uns von dem Mangel zu überzeugen entfallen, alle

Gewährleistungsansprüche.

4. Für die Nachbesserung und Ersatzlieferung leisten wir in gleicher Weise Gewähr wie

für die ursprüngliche Lieferung oder Leistung.

5. Verletzen wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht oder eine Kardinalpflicht,

haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Unsere Haftung ist jedoch in diesem

Fall auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

6. Macht der Käufer Schadenersatzansprüche geltend, die auf grober Fahrlässigkeit

beruhen, ist der Schadenersatz auf den vorhersehbaren typischerweise eintretenden

Schaden begrenzt. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des

Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt.

7. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die

Haftung unserer leitenden Angestellten und Erfüllungsgehilfen.

8. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des

Herstellers. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers

stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.

9. Erhält der Auftraggeber eine mangelhafte Montageanleitung, sind wir lediglich zur

Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet, und dies auch nur dann,

wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage

entgegensteht.

10. Garantien im Rechtssinne erhält der Käufer durch uns nicht. Herstellergarantien

bleiben davon unberührt.

11. Einspruch auf Garantie/Gewährleistung besteht erst nach vollständiger Zahlung

gemäß §320 Abs. 1 BGB

 

VI. Schadenersatz und Verjährung:

1. Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz als in Ziffer V. Nr. 5 bis 7 vorgesehen,

ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs –

ausgeschlossen.

2. Die Regelung gemäß Nr. 1 gilt nicht für Ansprüche gemäß §§ 1 und 4

Produkthaftungsgesetz. Sofern nicht die Haftungsbegrenzung gemäß Ziffer V. Nr. 5

und 6 bei Ansprüchen aus der Produzentenhaftung gemäß § 823 BGB eingreift, ist

unsere Haftung auf die Ersatzleistung der Versicherung begrenzt. Soweit diese nicht

oder nicht vollständig eintritt, sind wir bis zur Höhe der Deckungssumme zur Haftung

verpflichtet.

3. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt zwölf Monate ab Gefahrenübergang.

Für den Fall von Rückgriffsansprüchen gemäß §§ 478, 479 BGB verbleibt es bei den

dort genannten Verjährungsvorschriften.

 

VII. Gerichtsstand, Erfüllungsort:

1. Erfüllungsort für die Lieferung des Kaufgegenstandes ist Neustetten.

2. Gerichtsstand ist Tübingen. Wir können den Käufer auch an seinem Gerichtsstand

verklagen.

3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser

Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden,

so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die

unwirksame Regelung wird dann durch eine Regelung ersetzt, deren wirtschaftlicher

Erfolg der unwirksamen Regelung möglichst entspricht. Ergänzend gelten jeweils die

Regelungen der VOB Teil B in ihrer jeweils neuesten Fassung.

 

Stand: Januar 2018






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